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Grundsteuer­reform
2022

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Grundsteuerreform

Grundsteuer­reform zwingt
Grundstücks­eigentümer zum Handeln.

Wer jetzt nicht handelt, hat das Nachsehen

Ein zu hoher Grundsteuerwert führt für Sie zukünftig jedes Jahr zu einer zu hohen Steuerbelastung. Ist der Grundsteuerwert einmal festgesetzt, kann er kaum noch korrigiert werden. Wir unterstützen Sie bei der Abgabe Ihrer Grundsteuerwerterklärung.

Die Grundsteuer betrifft nicht nur Grundstückseigentümer, denn zahlen muss sie jeder Eigentümer und Mieter einer Wohnung oder Gewerbeeinheit. Doch der bisher von den Finanzämtern für die Grundsteuer zugrunde gelegte Wert von Grundstücken und Gebäuden beruht auf veralteten Zahlen aus den Jahren 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Das Bundesverfassungsgericht hatte daher das bislang gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Reform der Grundsteuer gefordert.

Grundsteuer­reform –
Was bedeutet das konkret?

01


Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümer in 2022 dem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in elektronischer Form übermitteln.

02


Am 30. März 2022 haben die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer alle Grundstückseigentümer mit öffentlichen Bekanntmachungen aufgefordert, die Grundsteuerwerterklärung bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.

03


Der neue Grundsteuerwert wird auf Grundlage dieser Feststellungserklärung berechnet.

04


Basis für die Neubewertung sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022. Diese resultieren aus der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, der Immobilienart, der Nettokaltmiete, der Gebäude- und Wohnfläche und dem Baujahr.

05


Ist der neue Grundsteuerwert ermittelt, erfolgt wie bisher auch die Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages und daraus resultierend die Festsetzung der Grundsteuer.

Vorbereitungen sollten schon
heute getroffen werden

Auch wenn bis zum Herbst 2022 noch etwas Zeit ist, handeln sollten Grundstückseigentümer schon heute. Denn die Sammlung der für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten ist aufwendig. Wichtig sind beispielsweise:

01


frühere Einheitswertbescheide hinsichtlich Steuernummern, Aktenzeichen oder Nummerierung der Gebäude,

02


Grundbuchauszüge hinsichtlich Grundbuchblattnummer, Flurstücknummer, Grundstücksflächen und ggf. Bruchteilen sowie

03


Unterlagen zur Flächenberechnung sowohl der Wohnfläche für das Ertragswertverfahren als auch der Bruttogrundfläche für das Sachwertverfahren.

Wir sind an Ihrer Seite!

Die Erstellung und Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übernehmen wir gern für Sie.